Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung

Seit dem 01.01.2013 ist die Revision des Vormundschaftsrechts in Kraft getreten. Dieses Recht behandelt die Themen rund um Erwachsenenschutz, Personenrecht sowie Kindesrecht. Das neue Erwachsenenschutzrecht stellt die Selbstbestimmung sowie individuelle Vorsorgemassnahmen von betroffenen Personen stärker ins Zentrum. Dies bezieht sich ebenfalls auf das Eintreten einer Urteilsunfähigkeit im Falle eines Unfalls oder einer Krankheit.

Zwei Instrumente, welche das Erwachsenenschutzrecht in Bezug auf die Selbstbestimmung schweizweit vereinheitlicht und gesetzlich verankert hat, sind der Vorsorgeauftrag und die Patientenverfügung.

  • Der Vorsorgeauftrag umfasst die Regelung bezüglich Betreuung und Pflege, Verwaltung des Vermögens sowie der rechtlichen Vertretung bei Eintritt einer Urteilsunfähigkeit. Des Weiteren können im Vorsorgeauftrag Weisungen erteilt werden, wie die genannten Aufgaben erfüllt werden sollen.
  • Die Patientenverfügung regelt, welchen medizinischen Massnahmen die betroffene Person im Falle einer Urteilsunfähigkeit zustimmt bzw. nicht zustimmt.Ebenfalls wird in der Patientenverfügung erwähnt, wer im Ernstfall über medizinische Massnahmen entscheidet. 

In beiden Fällen haben spwohl Vorsorgeauftrag als auch die Patientenverfügung nur Gültigkeit, wenn sie vor einer allfälligen Urteilsunfähigkeit verfasst worden sind. 

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